4.1.
Wird der Auftragnehmer als Pauschalreiseveranstalter (§ 2 Abs 7 PRG) tätig, stellt er die die Reiseleistungen im eigenen Namen zusammen und ist für deren ordnungsgemäße Erbringung verantwortlich (§ 11 Abs. 1 PRG), unabhängig davon, ob sie von ihm selbst oder von Leistungsträgern erbracht werden. Der Kunde hat den Auftragnehmer als Ansprechpartner, wobei der Auftragnehmer während der gesamten Reise als Kontaktstelle dient; die Kontaktdaten lauten: Convention Bureau Wiener Neustadt, Bahngasse 27, 2700 Wiener Neustadt, Telefon: +43 2622 373, E-Mail: incoming@wiener-neustadt.at.
4.2.
Wird der Auftragnehmer als Reisevermittler (§ 2 Abs 8 PRG) tätig, vermittelt er eine von einem Drittveranstalter zusammengestellte Pauschalreise. Der Reisevertrag kommt hier zwischen dem Drittveranstalter und dem Kunden zustande. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen (sondern nur für die Vermittlungsleistung), leitet jedoch Nachrichten, Ersuchen und Beschwerden des Kunden unverzüglich an den Drittveranstalter weiter.
4.3.
Wir der Auftragnehmer als Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 2 Abs 5 PRG) tätig, indem er separate Verträge mit einzelnen Leistungserbringern vermittelt, wird er den Kunden vor Vertragsabschluss darüber informieren, dass es sich um keine Pauschalreise handelt, sohin kein Pauschalreiseschutz nach §§ 7, 10-14 PRG besteht und jeder Leistungserbringer nur für seine eigene Leistung haftet.
4.4.
Wird der Auftragnehmer als Vermittler nur einzelner Reiseleistungen tätig, indem er ausschließlich eine einzige Reiseleistung im Namen eines Drittleistungserbringers vermittelt, findet das PRG keine Anwendung. Der Vertrag über die Einzelleistung kommt auch hier ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Drittleistungserbringer zustande, der daher die ordnungsgemäße Leistungserfüllung schuldet; dessen Name und Kontaktdaten werden in der Buchungsbestätigung ausgewiesen. Gibt der Auftragnehmer demgegenüber einem Interessenten lediglich die Kontaktdaten eines Leistungsträgers (zB eines Hotels, Restaurants oder sonstigen Erbringers von Reiseleistungen) weiter, ohne selbst eine Buchung durchzuführen, eine Buchungsbestätigung auszustellen oder am weiteren Buchungsprozess mitzuwirken, so handelt es sich dabei um eine unverbindliche Information und nicht um eine Vermittlung einer Reiseleistung im rechtlichen Sinne. Ein Vermittlung durch den Auftragnehmer in Bezug auf die betreffende Leistung findet in diesem Fall nicht statt. Die gesamte weitere Kommunikation sowie der Vertragsabschluss haben ausschließlich und unmittelbar durch den Interessenten mit dem jeweiligen Leistungsträger zu erfolgen. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für die Leistungserbringung durch den Drittleistungserbringer.
4.5.
Ebenso wenig findet das PRG Anwendung, wenn der Auftragnehmer als Vermittler oder Veranstalter von Tagesreisen ohne Nächtigung tätig wird. Als Veranstalter schuldet der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Durchführung als Gesamtleistung. Als Vermittler kommt der Reisevertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger zustande; der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nur für die sorgfältige Auswahl und Vermittlung, nicht für die Leistungserbringung des Leistungsträgers.
4.6.
Wird der Auftragnehmer nur mit der Detailplanung von Reisen beauftragt oder nach den beauftragten detaillierten Planungen durch den Auftragnehmer vom Kunden keine weiteren (Reise-)Leistungen gebucht, findet das PRG keine Anwendung.